
Die Bewirtung von Geschäftspartnern zu einem besonderen Anlass führt für den Bewirtenden zu nichtabzugsfähigen Bewirtungskosten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der vom bewirtenden Unternehmer verzehrte Teil privat veranlasst ist und somit keine Betriebsausgaben darstellt.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42811

Die Bewirtung von Geschäftspartnern zu einem besonderen Anlass führt für den Bewirtenden zu nichtabzugsfähigen Bewirtungskosten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der vom bewirtenden Unternehmer verzehrte Teil privat veranlasst ist und somit keine Betriebsausgaben darstellt.
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